Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkaufs- und Lieferbedingungen
Gemäß der "Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie"
gelten nachfolgende Bedingungen, soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen werden: Unsere
Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn von anderer Seite abweichende
Bedingungen vorgeschrieben werden. Ein schriftlicher Widerspruch durch uns ist nicht erforderlich.
Spätestens mit Annahme der Lieferung oder einer Teillieferung gelten unsere Bedingungen als
angenommen.
1. Angebot und Vertragsabschluß
1.1. Angebote sind hinsichtlich Preisen,
Liefertermine und sonstigem Inhalt
freibleibend.
1.2. Bei Abschlüssen, deren Erfüllung
in mehreren Lieferungen erfolgt, gilt
jede Lieferung als ein gesondertes
Geschäft
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2. Preise
Angebotene Preise sind nur dann
verbindlich, wenn sie in der
Auftragsbestätigung oder Rechnung
schriftlich zugesagt wurden.
Sämtliche Preise verstehen sich in €
ausschließlich MwSt ab unserem Lager
Bielefeld, ausschließlich Versand und
Verpackung, sofern nicht anders
angegeben.
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3. Lieferfrist
Lieferfristen werden nach bestem
Ermessen abgegeben, sind aber stets
unverbindlich.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage,
an dem alle den Auftrag betreffenden
Details geklärt und sonstige
Verpflichtungen des Auftraggebers
erfüllt sind.
Unsere Versandbereitschaft ist der
Lieferung gleichzusetzen. Wir sind
berechtigt Teillieferungen auszuführen.
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4. Versand
Ohne besondere Vorschrift des
Auftraggebers erfolgt der Versand nach
bestem Ermessen.
Sämtliche Sendungen erfolgen ab Werk
auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers, auch dann, wenn
frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
Dies gilt auch bei Anlieferung durch
werkseigene Fahrzeuge. Eine vom
Auftraggeber gewünschte Versicherung
geht zu dessen Lasten.
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5. Besondere Ereignisse
Bei höherer Gewalt, wozu auch Streik,
ungenügende Anlieferung von
Rohstoffen und Halbteilen,
Aussperrungen, Kriegsfall oder
Mobilmachung rechnen,
Betriebsstörungen, gleichviel aus
welcher Ursache, verspätete oder
ungenügende Wagengestellung,
Sperrung von Eisenbahnlinien oder
andere Ursachen, berechtigen zur
ganzen oder teilweisen Aufhebung der
Lieferverbindlichkeit Verzugstrafen
oder Schadenersatzansprüche wegen
verspäteter Lieferung sind ohne
besondere schriftliche Vereinbarung
ausgeschlossen
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6. Zahlung
Die Zahlung hat unabhängig vom
Eingang der Ware innerhalb von 10
Tagen nach Rechnungsdatum ohne
jeden Abzug zu erfolgen.
Ausgenommen sind hier
Sondervereinbarungen. Bei
Zielüberschreitungen sind wir
berechtigt, die banküblichen Zinsen in
Anrechnung zu bringen.
Alle Zahlungen sind direkt an uns zu
leisten. Die Zurückbehaltung der
Zahlung wegen irgendwelcher
Gegenansprüche des Auftraggebers ist
ausgeschlossen Schecks oder Wechsel
gelten erst dann als Zahlung, wenn sie
eingelöst worden sind.
Guthaben aus Bonusgutschriften
werden ausschließlich mit
Warenlieferungen verrechnet. Werden
bei dem Auftraggeber
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
eingeleitet (Konkurs- oder
Betreibungsverfahren), oder hat der
Auftraggeber seine Zahlung eingestellt,
so werden etwaige
Zahlungszielvereinbarungen hinfällig.
Wir können dann Erfüllung verlangen,
aber auch den Rücktritt von den mit
dem Auftraggeber geschlossenen
Verträgen erklären oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
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7. Eigentumsvorbehalt
Bei jeder Lieferung bleibt die Ware so
lange unser Eigentum, bis alle früheren
und zukünftig entstehenden
Forderungen, gleich welcher Art,
restlos bezahlt sind.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt folglich
auch dann bestehen, wenn einzelne
Forderungen in eine laufende Rechnung
aufgenommen werden und der Saldo
gezogen und anerkannt ist. Die Ware
geht durch Be- und Verarbeitung des
Auftraggebers nicht in dessen
Eigentum über.
Er be-/ verarbeitet für uns, und die
entstandene neue Sache dient als
Vorbehaltsware zur Sicherung unserer
Ansprüche.
Bei Verarbeitung mit fremden, nicht
uns gehörenden Waren durch den
Auftraggeber werden wir
Miteigentümer an den neuen Sachen
mit einem Anteil, der dem Verhältnis
des Wertes unserer Waren zu den
fremden, verarbeiteten entspricht.
Der Weiterverkauf der Vorbehaltsware
ist dem Auftraggeber nur in
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
unter der Voraussetzung gestattet,
dass er mit seinen Kunden ebenfalls
den Eigentumsvorbehalt vereinbart.
Der Auftraggeber ist zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware
insbesondere Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen nicht
berechtigt.
Sämtliche Forderungen, die dem
Auftraggeber aus dem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware entstehen, werden
an uns abgetreten.
Auf Anforderung hat uns der
Auftraggeber sämtliche Auskünfte und
Unterlagen auszuhändigen, die zur
etwaigen Geltendmachung unserer
Rechte gegenüber seinen Abnehmern
notwendig sind.
Veräußert der Auftraggeber
Vorbehaltsware nach Be- oder
Verarbeitung, möglicherweise
zusammen mit fremden Waren weiter,
so ist seine Forderung nur in Höhe des
Rechnungswertes unserer
Vorbehaltsware an uns abzutreten.
Übersteigen die bestehenden
Sicherheiten unserer Forderungen um
25% und mehr, so sind wir auf
Verlangen des Auftraggebers insoweit
zur Freigabe von Sicherungen nach
unserer Wahl verpflichtet.
Der Auftraggeber zieht die Forderungen
aus dem Weiterverkauf ein. Auf unser
Verlangen hat er uns die Schuldner der
abgetretenen Forderungen bekannt zu
geben, denen wir die Abtretung
anzeigen können.
Von Pfändungen oder sonstigen
Verfügungen über unsere
Vorbehaltsware von dritter Seite hat
uns der Auftraggeber sofort zu
benachrichtigen und uns zur
Geltendmachung unserer Rechte
Auskunft zu erteilen.
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8. Mündliche Abmachungen
Mündliche oder fernmündliche
Abmachungen jeder Art sind
unverbindlich.
Sie werden erst dann verbindlich, wenn
sie von uns schriftlich bestätigt werden.
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9. Beanstandungen und Gewährleistungen
9.1.1. Der Besteller hat bei Empfang
der Ware die Verpackung sorgfältig auf
Beschädigungen zu untersuchen und
diese gegebenenfalls auf der
Annahmequittung der Auslieferfirma zu
vermerken, da sonst keine
Gewährleistungsansprüche geltend
gemacht werden können.
9.1.2. Etwaige Mängel der Lieferung
hat uns der Auftraggeber unverzüglich,
spätestens aber innerhalb einer Woche
nach Empfang der Ware schriftlich
anzuzeigen.
Versteckte Mängel, d. h. solche, die
auch bei sorgfältiger äußerlicher
Prüfung nicht sofort feststellbar sind,
sind unverzüglich nach Entdeckung zu
rügen.
9.2. Änderungen in Konstruktion oder
Ausführung entsprechen dem
jeweiligen Stand der Technik.
Änderungen, die wir oder unsere
Zulieferer nach Vertragsabschluß
vornehmen und welche die
Funktionsfähigkeit des
Liefergegenstandes nicht
beeinträchtigen, berechtigen nicht zur
Rüge.
9.3. Gewährleistungen sind
ausgeschlossen, wenn die Ware,
obwohl der Mangel vom Auftraggeber
entdeckt worden ist, nicht rechtzeitig
angezeigt worden ist oder ganz oder
teilweise weiterveräußert oder in
Bearbeitung oder in Gebrauch
genommen worden ist.
Gleiches gilt, wenn aufgetretene
Mängel durch Bedienungsfehler,
unsachgemäße Lagerung oder
Benutzung der Ware entstanden sind.
9.4. Verschleißerscheinungen lösen
keine Gewährleistung aus.
9.5. Bei berechtigter Mängelrüge
erfolgt, nach unserer Wahl, 2x
Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Wenn wir eine uns gestellte Nachfrist
verstreichen lassen, ohne den Mangel
zu beheben oder missbilligen oder
Ersatzlieferungen unmöglich sind, steht
dem Auftraggeber nach seiner Wahl
das Recht zu, Rückgängigmachung des
Vertrages oder angemessene
Herabsetzung des Kaufpreises zu
verlangen.
Andere Rechte stehen dem
Auftraggeber nicht zu, insbesondere
keine Schadensersatzansprüche
einschließlich Verzugs- und
Mangelfolgeschäden, es sei denn, dass
wir grob fahrlässig oder vorsätzlich
gehandelt haben.
In diesem Fall ist unsere Haftung auf
den Wert unserer Lieferung
beschränkt.
9.6. Andere als in Ziffer 5 genannte
Rechte stehen dem Auftraggeber nicht
zu.
9.7. Die Gewährleistungsfrist beginnt
ab Auslieferung vom Auslieferungsort
der Ware. Es gilt ausschließlich die
Gewährungsfrist, die bei
Vertragsabschluß gültig war.
Um einen Gewährleistungsanspruch
geltend zu machen, ist es erforderlich,
den beanstandeten Artikel mit einer
Fehlerbeschreibung und einer Kopie
des Lieferscheins bzw. der Rechnung
frei an uns zu schicken.
Durch die Gewährleistung treten keine
neuen Gewährleistungsfristen in Kraft.
9.8. Der Versand erfolgt nach unserer
Wahl ab Lager Bielefeld auf Rechnung
des Auftraggebers.
9.9. Wir haften für keine Urheberrechte
oder sonstige Rechte Dritter.
9.10. Bei Rücksendungen oder
Abholung ist der Auftraggeber für die
richtige und angemessene Verpackung
verantwortlich. Beschädigungen auf
Grund unzureichender Verpackung
verpflichten den Auftraggeber zu
entsprechender Schadensbegleichung.
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10. Vor-Ort-Service Garantiebedingungen
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit,
einen zusätzlichen Vor-Ort-Service in
Anspruch zu nehmen.
Dieser beinhaltet die Vor-Ort-Reparatur
in einem bestimmten Zeitraum gemäß
des abgeschlossenen Vertrages. Sollten
die benötigten Bauteile nicht vorrätig
sein, kann sich der Zeitraum
entsprechend verlängern.
Sollte ein Vor-Ort-Einsatz auf Grund
besonderer Schwierigkeiten ergebnislos
verlaufen, haben wir die Möglichkeit
den beanstandeten Artikel zur
Reparatur abholen zu lassen.
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11. Musterlieferungen
Musterlieferungen erfolgen
grundsätzlich gegen Berechnung, es sei
denn, dass eine anders lautende
schriftliche Vereinbarung getroffen
wird.
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12. Erfüllungsort
Auf alle aus Geschäftsverbindungen mit
uns entstehenden Rechtsverhältnisse
findet deutsches Recht Anwendung.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist
Bielefeld.
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13. Datenspeicherung
Wir sind berechtigt, die zur
Geschäftsbeziehung oder im
Zusammenhang mit ihr enthaltene
Daten über den Auftraggeber,
gleichgültig von wem sie stammen, im
Sinne der DS-GVO zu verarbeiten
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14. Umdeutung ungültiger Bestimmungen
Sollte ein Punkt dieser Verkaufs- und
Lieferbedingungen unwirksam sein
oder werden, so wird der Bestand der
übrigen Punkte hierdurch nicht berührt.
Die Unwirksamkeitsbestimmungen sind
durch gültige Bestimmungen zu
ersetzen, die den ursprünglichen
Punkten am nächsten kommen.
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15. Ergänzung – ZVEI
Des Weiteren gelten die bekannten
grünen "Allgemeinen
Lieferbedingungen für Erzeugnisse und
Leistungen der Elektroindustrie" Stand
2002.
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